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Aus rechtlichen Bestimmungen des deutschen Heilmittelwerbegesetzes dürfen bestimmte medizinische Informationen ausschließlich den Fachkreisen zur Verfügung gestellt werden.
§ 2 HWG
Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden.
Ich bestätige, dass ich den Fachkreisen im Sinne des § 2 HWGs angehöre.